Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung der Jahresrohmiete für ein Ladengeschäft. keine Rückrechnung am Bewertungsstichtag tatsächlich gezahlter Mieten auf den Hauptfeststellungszeitpunkt
Leitsatz (redaktionell)
1. Die nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 übliche Miete für ein Ladengeschäft kann nicht durch Rückrechnung der am Bewertungsstichtag (hier 1. Januar 2016) tatsächlich im örtlichen Umfeld des Bewertungsobjekts für vergleichbare Objekte gezahlten Mieten unter Anwendung des Baukosten- oder Lebenshaltungskostenindexes ermittelt werden. Vielmehr soll die Ermittlung der ortsüblichen Miete in erster Linie aus der im Jahr 1964 für ähnliche Geschäftsräume gezahlten Miete abgeleitet werden.
2. Scheitert eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte am 1. Januar 1964 nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden waren, kann die Miete unter Heranziehung von auf den Hauptfeststellungszeitpunkt aufgestellten Mietspiegeln geschätzt werden.
3. Da gewerblich genutzte Räumlichkeiten, insbesondere Läden, regelmäßig in kürzeren Zeitabständen als Wohnungen an die sich ändernden Anforderungen des Marktes durch Umbau und Modernisierung angepasst werden, spielt das Baujahr des Gebäudes, in dem sich die zu bewertende Einheit befindet, nur eine untergeordnete Rolle.
Normenkette
BewG §§ 78, 79 Abs. 1, § 80
Tenor
Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.2016 vom 04.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 betreffend die Teileigentumseinheit Nr. 1 im Gebäude B.-straße in C. wird mit der Maßgabe geändert, dass die Jahresrohmiete des Ladenraums unter Berücksichtigung einer Miete von 6,50 DM/m²/Monat ermittelt wird. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird...