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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.05.2015 - 6 K 6359/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Gewerbeertragskürzung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei Verkauf des einzigen Grundstücks. Liquidationsbeschluss und anschließender Ausübung von Tätigkeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der Liquidation

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks einer grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft kann für den gesamten Erhebungszeitraum die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch genommen werden, wenn für die Gesellschaft bereits am Tage des Grundstücksverkaufs die Auflösung beschlossen wird, die in Liquidation befindliche Gesellschaft nach Übergang von Nutzen und Lasten überhaupt keiner relevanten Geschäftstätigkeit mehr nachgeht, sie sich auf die nötigen Liquidierungsmaßnahmen (u. a. Abwicklung bzw. Überleitung der Mietverhältnisse, Einziehung von Mietzahlungen für Monate nach Nutzen- und Lastenwechsel) beschränkt und nicht mehr werbend tätig ist, insbesondere auch kein Kapitalvermögen mehr aktiv verwaltet. Insoweit ist es unschädlich, wenn die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft auch noch über den Erhebungszeitraum hinaus als gewerbliche Mitunternehmerschaft anzusehen ist.

2. Die erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG sind einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur solche Tätigkeiten relevant sind, die nach einkommensteuerlichen Wertungen zu steuerbaren Einkünften führen würden. Das Innehaben unverzinslicher Forderungen und deren Einziehung kann nicht als Verwaltung eigenen Kapitalvermögens verstanden werden, da insoweit eine Erzielung von Erträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1

 

N...

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