Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten einer von der finanzierenden Bank verlangten qualifizierten baufachlichen Betreuung im Rahmen der Herstellung einer vermieteten Immobilie als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Verlangt die Bank im Rahmen der Finanzierung eines größeren, zur Vermietung bestimmten Gebäudekomplexes vom Darlehensnehmer die Installation eines „Controllings” (qualifizierte baufachliche Betreuung während des gesamten Bauvorhabens, unter anderem Koordination der Planung, Termin- und Liestungskontrolle, Informationsversorgung und Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausgabe der einzelnen Darlehensteilbeträge durch den Kreditgeber nach Baufortschritt) sowie die Durchführung dieser baufachlichen Betreuung durch ein bestimmtes Unternehmen, so gehören die vom Darlehensnehmer an das Controlling-Unternehmen geleisteten Zahlungen nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, sondern zu den sofort als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähigen Finanzierungsaufwendungen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 1, 7, § 7 Abs. 4-5; HGB § 255
Nachgehend
Tenor
Die geänderten Bescheide zur Einkommensteuer 2012 und 2013 vom 17. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2018 und der Bescheide vom gleichen Tag werden dahingehend geändert, dass die Projektcontrollkosten für 2012 von insgesamt EUR 13.090 und für 2013 von insgesamt EUR 68.901 als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden unter Rückgängigmachung insoweit berücksichtigter AfA.
Der Bescheid über Einkommensteuer 2014 vom 17. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2018 wi...