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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.06.2014 - 9 K 9369/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsbeiträge einer Anwaltssozietät für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen angestellter Anwälte als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Die von einer Rechtsanwaltssozietät getragenen Versicherungsbeiträge für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen bei ihr angestellter Rechtsanwälte sind Arbeitslohn. Das Interesse der Sozietät als Arbeitgeberin am Versicherungsschutz für die Kanzlei überwiegt das Eigeninteresse der angestellten Anwälte an dem für diese abgeschlossenen Versicherungsschutz nicht eindeutig.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 42d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen VI R 58/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in C., bestehend aus einem Notar sowie mehreren Rechtsanwälten und Steuerberatern.

Bei der Klägerin fand eine Lohnsteuer-Außenprüfung betreffend den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 statt, über die der Bericht vom 13. April 2012 erging. In dem Prüfungsbericht stellte der Prüfer unter anderem fest, dass diejenigen Rechtsanwälte, die nicht Partner der Sozietät waren, eine berufsbezogene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre „freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt” über eine Versicherungssumme in Höhe von 250 000,00 EUR pro Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen hatten. Der Jahresbeitrag für die Versicherung betrug z. B. im Fall der Frau Rechtsanwältin B. und der für sie ab dem 16. November 2009 geltenden Versicherung nur 138,24 EUR, weil u. a. ein „Kleinpraxennachlass” in Höhe von 680,00 EUR prämienmindernd berücksichtigt wurde. Darüber hinaus existierte hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Mio. EUR pro Schadensfall. Die für diese Rechtsanwälte zu zahlende Versicherungsprämie betrug zwischen 633,38 EUR und 1 071,60 EUR pro Jahr und pro Person.

Der Lohnsteuer-Außenprüfer vertrat die Auffassung, dass die durch die Klägerin getragenen Versicherungsbeiträge insgesamt als Arbeitslohn anzusehen seien, da das Interesse der Arbeitgeberin am Versicherungsschutz für die Kanzlei das Eigeninteresse des angestellten Anwalts an dem für ihn abgeschlossenen Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege. Somit sei ein überwiegend betriebliches Interesse der Arbeitgeberin zu verneinen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 892).

Der Prüfer berechnete sodann die Nachversteuerungsbeträge im Wege einer Netto-Einzelberechnung nach den tatsächlichen Steuermerkmalen der betreffenden Arbeitnehmer. Es ergaben sich für insgesamt sechs Arbeitnehmer folgende Nachforderungsbeträge:

Lohnsteuer

Lohnkirchensteuer

Solidaritätszuschläge

2008

1 785,00 EUR

98,17 EUR

2009

1 886,00 EUR

37,88 EUR

103,71 EUR

2010

953,00 EUR

36,16 EUR

57,41 EUR

2011

1 264,00 EUR

36,18 EUR

69,51 EUR

Entsprechend den Feststellungen des Prüfers erließ der Beklagte am 3. Mai 2012 einen Haftungsbescheid gemäß § 42 d EStG. Zur Begründung für die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin führte der Beklagte darin Folgendes aus: „Sie haften für die festgesetzten Beträge, weil Sie die Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten und abgeführt haben. Sie werden als Haftender an Stelle des Arbeitnehmers in Anspruch genommen, weil ein Haftungsausschluss nicht vorliegt. Es liegt kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Die Beträge können vom Arbeitnehmer nicht nachgefordert werden. Der Prüfungsbericht vom 13. April 2012 über die Lohnsteuer-Außenprüfung ist beigefügt”.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die streitgegenständlichen Versicherungsbeiträge von ihr ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse entrichtet würden.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 zurück. Zur Begründung führte er aus: Das Objekt der Haftpflichtversicherungen, die die Rechtsanwälte auf eigene Rechnung abgeschlossen hätten, und der Haftpflichtversicherung, die die Klägerin abgeschlossen habe, sei verschieden. Die von den Rechtsanwälten bezahlte Versicherung beziehe sich nur auf deren einzelunternehmerische Tätigkeit als Rechtsanwalt außerhalb der Kanzleimandate.

Im Rahmen seiner hiergegen gerichteten Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Klagebegründungsschriftsatz vom 1. November 2012 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er – ohne dass dem die Klägerin anschließend widersprochen hätte – hinsichtlich der Frage des Auswahlermessens aus, dass sich die Kl...

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