Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kindergeldrückforderung vom Kindergeldberechtigten bei Nichterkennbarkeit der Beendigung der Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG im Rahmen einer erneuten Kindergeldgewährung
Leitsatz (redaktionell)
1. In den Fällen, in denen eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG bereits zu einem früheren Zeitpunkt verfügt und bewilligt war, ist es die Pflicht der Familienkasse, bei erneuter Beantragung von Kindergeld darauf hinzuweisen, dass die Abzweigungsentscheidung mit der Aufhebung der vorangegangenen Kindergeldfestsetzung geendet hat und daher ggf. eine erneute Beantragung der Abzweigung erforderlich ist.
2. Ist mit der aus dem Empfängerhorizont zu fordernden Eindeutigkeit und Klarheit für die Kindergeldberechtigte nicht zu erkennen, dass sie nicht nur Kindergeldberechtigte, sondern auch Leistungsberechtigte für das nunmehr bewilligte Kindergeld ist, nach dem sich die Abläufe bei der Kindergeldbewilligung und -zahlung für die Kindergeldberechtigte durch nichts von derjenigen bei der früheren Kindergeldbewilligung unterscheiden, bei der das Kindergeld förmlich nach § 74 Abs. 1 EStG abgezweigt war, kann das zu Unrecht ausgezahlte Kindergeld nicht vom Kindergeldberechtigten zurückgefordert werden.
Normenkette
EStG § 74 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
BFH (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen III R 29/15)
BFH (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen III R 29/15)
Tenor
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über Kindergeld für November 2010 bis Januar 2011 vom 27. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2011 wird aufgehoben, soweit durch diesen Bescheid die Erstattung von Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung in Höhe von 552,00 EUR angeordnet wird.
Die Kosten des Ver...