Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb eines Klärwerks in öffentlich-privater Partnerschaft. Grunderwerbsteuerbefreiung bei Rückerwerb des Grundstücks
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Sinn und Zweck von § 4 Nr. 5 GrEStG ist darauf gerichtet, dass für die als förderungswürdig angesehenen Projekte die Steuerbefreiung gewährt werden sollte, um die Projekte nicht unnötig zu belasten, und die Eingehung von öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) zu fördern. Förderungswürdig ist eine ÖPP, wenn sie der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe dient und sichergestellt ist, dass das vom Hoheitsträger zeitlich befristet auf einen Privaten übertragene Grundstück mit der Beendigung der Aufgabenwahrnehmung durch den Privaten an den Hoheitsträger rückübertragen wird.
2. Der Rückerwerb eines Grundstücks, das vom Hoheitsträger durch Vereinbarung eines zeitlich befristeten Erbbaurechts zum Betrieb eines Klärwerks auf einen Privaten übertragen worden war, mit der Beendigung der Aufgabenwahrnehmung durch den Privaten ist nach § 4 Nr. 5 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
Normenkette
GrEStG § 4 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom 04.02.2014 in der Fassung des Bescheides vom 27.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2015 wird die Grunderwerbsteuer auf 0,– EUR festgesetzt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Grunderwerbsteue...