Entscheidungsstichwort (Thema)
In Rechtsbehelfsbelehrungen ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs durch einfache Email nicht erforderlich
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Einspruch kann zulässig auch mit „einfacher” Email (ohne qualifizierte elektronische Signatur oder ähnliches) eingelegt werden (vgl. BFH, Urteil v. 13.5.2015, III R 26/14, BFH/NV 2015 S. 1457).
2. In Rechtsbehelfsbelehrungen von nach der AO erlassenen Bescheiden, in denen entsprechend dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Einspruchs hingewiesen wird, muss nicht zuätzlich auch noch darauf ausdrücklich hingewiesen werden, dass bei Einspruchseinlegung per Email eine „einfache” Email ausreicht.
Normenkette
AO § 356 Abs. 2, 1, § 357 Abs. 1 S. 1, § 87a Abs. 1, 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Kindergeld in einem Fall mit Auslandsbezug. Vorab ist die Rechtzeitigkeit des Einspruchs und in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Einlegung des Einspruchs mittels Email zu prüfen.
I.
Mit Bescheid vom 18.06.2021 hob die beklagte Familienkasse das zuvor für die Kinder B… und C… festgesetzte Kindergeld für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2019 auf und forderte deswegen 9.109,65 EUR von der Klägerin zurück. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der es u. a. heißt, der Einspruch sei bei der beklagten Familienkasse „schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären”. Wegen des genauen Wortlauts der Rechtsbehelfsbelehrung wird im Übrigen auf diese Bezug genommen.
Im Ausdruck...