rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag nicht umsatzsteuerbefreit. BFH gewährt Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Leistungen, die ein freier Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag auf Honorarbasis als Dozent gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erbringt, indem er in Vorträgen und Führungen im Bereich der Liegenschaften des Deutschen Bundestages dessen Gäste über die deutsche Parlamentsgeschichte, über Funktion, Struktur und Arbeitsweise der deutschen Volksvertretung sowie über die demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse informiert, nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL steuerfrei, sondern als unternehmerische Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig sind.
2. Dieser Beschluss des FG Berlin-Brandenburg wurde vom BFH durch Beschluss v. 7.1.2015, V B 102/14 aufgehoben; der BFH hat ernstliche Zweifel bejaht und Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j; RL (EG) 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2003 bis 2010, um Honorare für seine Leistungen im Besucherdienst des Deutschen Bundestages als nicht steuerbar oder jedenfalls umsatzsteuerfrei aus der Bemessungsgrundlage seiner steuerpflichtigen Umsätze heraushalten zu können.
Der Antragsteller übte in den Streitjahren 2003 und...