rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der StBPPV, der Erstregistrierungspflichts von Steuerberatern für das beSt und der aktiven Nutzungspflicht. kein Rechtsschutzbedürfnis für AdV-Antrag ohne wirksame Klageerhebung innerhalb der Klagefrist
Leitsatz (redaktionell)
1. Die vom X. Senat des BFH im Beschluss vom 17.4.2024, X B 68, 69/23 (DStR 2024, 1127) geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) und folglich auch an der Erstregistrierungspflicht von Steuerberatern für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) sowie deren aktiver Nutzungspflicht für das beSt teilt der entscheidende Senat nicht.
2. Die wirksame gesetzliche Errichtung des beSt als sicherer Übermittlungsweg i. S. d. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO setzt nicht den wirksamen Erlass der StBPPV voraus (Anschluss an BFH, Urteil v. 22.10.2024, VIII R 19/22, DStR 2025, 103).
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aussetzung der Vollziehung fehlt, wenn innerhalb der Klagefrist keine wirksame Klage in der Hauptsache erhoben worden ist.
Normenkette
FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FGO § 52d; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; StBerG § 86 f.; StBPPV
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 (Streitjahre).
Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus seiner Tätigkeit als Betreuer und betrieb überdies das Einzelunternehmen C…. Die Antragstellerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Antragsgegner ve...