Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Einkünften einer französischen Beamtin im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei Anwendung des Ehegattensplittings
Leitsatz (redaktionell)
1. Die nach dem Kassenstaatsprinzip nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte einer französischen Beamtin mit Wohnsitz im Inland sind bei der Anwendung des Ehegattensplittings insoweit im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, als es sich um nach deutschem und nicht nach französischem Recht zu versteuerndes Einkommen handelt.
2. Der Progressionsvorbehalt verstößt weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot noch gegen die Freizügigkeit von Unionsbürgern. Der Progressionsvorbehalt dient vielmehr gerade der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dem Steuerpflichtigen soll kein Progressionsvorteil dadurch entstehen, dass er seine Einkünfte in verschiedenen Staaten erzielt und dadurch sein Gesamteinkommen jeweils in eine niedrigere Tarifstufe als bei der Erzielung im Bereich nur eines Steuerhoheitsträgers gelangt.
3. Es besteht keine Gleichheit im Unrecht.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3, § 32a Abs. 1, 5, § 12 Nr. 3, § 10 Abs. 3; DBA FRA Art. 20 Abs. 1a, Art. 21; GG Art. 3 Abs. 1; EGV Art. 18 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 8/9 und der Beklagte zu 1/9.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem volls...