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DBA Frankreich / Art. 21 [Gleichbehandlung]

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(1[1]) 1Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2Im Sinne des Satzes 1 gilt, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaft oder Personenvereinigung nicht den gleichen Verhältnissen unterworfen wird wie eine nicht in diesem Staat ansässige natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaft oder Personenvereinigung; dies gilt unabhängig von der Begriffsbestimmung der Staatsangehörigkeit, auch wenn juristische Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen als Staatsangehörige des Vertragsstaats gelten, in dem sie ansässig sind.

 

(2) Der Begriff "Staatsangehörige" bedeutet:

 

1.

in bezug auf Frankreich

alle natürlichen Personen, die die französische Staatsangehörigkeit besitzen;

 

2.

in bezug auf die Bundesrepublik

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

 

3.

alle juristischen Personen, PersonengeseIlschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

 

(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

(4) 1Die Besteuerung einer ...

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