Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustverrechnung auf Fondsebene bei Auslandsinvestmentfonds. Inhalt des Rechenschaftsberichts eines Fonds als neue Tatsache
Leitsatz (redaktionell)
1. § 17 AuslInvestmG verweist auf § 23 Abs. 3 EStG, so dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auf der Ebene des Fonds und nicht auf der Ebene des Anlegers zu verrechnen sind.
2. Eine zur Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigende neue Tatsache ist der sich aus dem Rechenschaftsbericht eines Fonds ergebende Umstand, dass Termingeschäfte getätig wurden sowie das steuerliche Ergebnis aus den Termingeschäften. Entsprechende Auszüge aus dem Rechenschaftsbericht waren der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte des Streitjahres nicht beigefügt. Diese neue Tatsache wurde dem FA auch erst nachträglich, nämlich durch eine Kontrollmitteilung bekannt, wonach die Kapitalanlagegesellschaft ihre Rechenschaftsberichte u. a. für 1999 ändern musste.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2-3, § 20 Abs. 1, § 22 Nr. 2, § 10d; AuslInvestmG § 17 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), investiert für ihre Gesellschafter in Investmentfonds der Kapitalanlagegesellschaft V Luxemburg. Diese hatte mehrere Fonds aufgelegt, u.a. die Fond A, B, C und E. Bei den Fonds handelt es sich um registrierte Fonds im Sinne des § 17 des Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG). In Streitjahr 1999 besaß die Klägerin 10.800 Anteile des Fonds A, 7.820 Anteile des Fonds B, 3.100 Anteile des Fonds C und 11.800 Anteile des Fond...