Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Verwaltungsakts vom 4. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1997 wird das Kindergeld ab Januar 1997 auf 220 DM festgesetzt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger (Kl), der am … 1940 geboren wurde, hat mit seiner am … 1934 geborenen Ehefrau zwei leibliche Kinder: die am … 1967 und am … 1970 geborenen Töchter Sabine und Andrea. Der Kl bezieht Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeits- und einer Betriebsrente. Die Rentenzahlungen betrugen im Jahr 1997 monatlich … DM bzw. … und … DM (jeweils brutto – Bl. 212 und 213 der FG-Akten). Der Kl wird seit Jahren wegen seiner geringen Einkünfte nicht (mit seiner Ehefrau) zur Einkommensteuer – ESt – (zusammen) veranlagt (Hinweis auf die NV-Verfügung des Wohnsitzfinanzamts für 1994 vom 3. Februar 1995 – Bl. 121 der Kindergeldakten –).
Die Tochter des Kl. … leidet seit ihrer Geburt an einer geistigen Behinderung im Sinne der Imbezillität, möglicherweise bei Zustand nach frühkindlichem Hirnschaden, mit mangelhafter Sprachentwicklung, motorischer Retardierung und erethischen und (selbst- bzw. fremd-)aggresiven Verhaltensstörungen [Stellungnahme vom 8. November 1983 des pädagogischen Leiters der Anstalt … – im folgenden: Anstalt … – (Bl. 54 und 55 der Akten des … im folgenden L. –)]. Nach den Aussa...