Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzrechtsweg bei Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater”. Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Berufsbezeichnung eines Steuerberaters. Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)” als verbotener Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater”
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Frage, ob die Verwendung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung „Steuerberater” zulässig ist, ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
2. Der Steuerberater hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des von ihm beabsichtigten Führens eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung, soweit die Steuerberaterkammer ein entsprechendes Recht durch eine abschlägige Auskunft bestritten hat.
3. Die Vermeidung verbotener Zusätze zur Berufsbezeichnung ist Berufspflicht des Steuerberaters.
4. Bei der Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)” handelt es sich um einen verbotenen Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater”.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3, § 41 Abs. 1; StBerG §§ 43, 76 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom 28. September 2010 hat der anwaltlich vertretene Kläger Feststellungsklage mit dem Ziel erhoben, dass er berechtigt sei, neben der Bezeichnung „Steuerberater” mit der Angabe der Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst” zu werben. Dem liegt folgendes zugrunde:
Rating-Analysten bewerten die Bonität von potentiellen Kreditnehmern und Schuldnern. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, ist üblicherweise ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis sowie eine Weiterbildung in den Bereichen Bank, Finanzdienstleistungen oder Rechnungswesen oder eine kaufm...