Entscheidungsstichwort (Thema)
Saldierung von Umsatzsteuer in der Insolvenz. insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot. Rechtsschutzbedürfnis bei Klage gegen Abrechnungsbescheid nach Anmeldung der Jahresumsatzsteuer zur Insolvenztabelle
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Klage gegen einen Abrechnungsbescheid, der die Verrechnung von Umsatzsteuer mit Vorsteuer zum Gegenstand hat, erledigt sich nicht mit der Anmeldung der Jahresumsatzsteuer zur Insolvenztabelle, da die im Abrechnungsbescheid getroffene Feststellung, dass der Steuerpflichtige keine Erstattung der Vorsteuer verlangen kann, auch nach Entstehung der Jahressteuer Bedeutung hat.
2. Das Verrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 InsO steht einer Saldierung der Umsatzsteuer mit Vorsteuer nach § 16 Abs. 2 UStG nicht entgegen.
3. Für das Kalenderjahr der Insolvenzeröffnung ist die für den vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil entstandene Umsatzsteuer grundsätzlich für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu berechnen und anzumelden.
4. § 55 Abs. 4 InsO weist lediglich Umsatzsteuerverbindlichkeiten, nicht aber Forderungen auf Umsatzsteuererstattung den Masseverbindlichkeiten zu.
Normenkette
UStG § 16; AO § 218 Abs. 1, §§ 38, 55 Abs. 4; InsO § 96 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) wurde zunächst mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 16. August 2011 aufgrund eines Eigeninsolvenzeröffnungsantrags vom selben Tag (Aktenzeichen – Az – …) zum vorläufigen („schwachen”) Insolvenzverwalter der Firma Y GmbH & Co. KG bestellt. Nach dem Inhalt des Beschlusses waren ab ...