Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zulassung als Steuerberater für Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit nicht unerheblichen Umsätzen
Leitsatz (redaktionell)
1. Als Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist, gilt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit. Wie die Gesetzesformulierung „insbesondere” belegt, handelt es sich bei dieser Regelung um keine abschließende Aufzählung inkompatibler Tätigkeiten, so dass auch die Tätigkeit als Landwirt mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist.
2. Dafür ist nicht die Dauer des Arbeitseinsatzes in der Landwirtschaft, sondern die Inhaberschaft des landwirtschaftlichen Betriebs ausschlaggebend.
Normenkette
StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1, § 40 Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Tätigkeit eines Landwirts mit der eines Steuerberaters vereinbar ist.
Der Kläger (Kl) ist als Gruppenleiter bei der … verbandes – Außenstelle … – angestellt und betreut in dieser Eigenschaft etwa zehn Mitarbeiter, welche für rund 700–800 land- und forstwirtschaftliche Betriebe die laufende Buchführung und die Jahresabschlüsse erstellen. Im Wesentlichen besteht seine Aufgabe in der Steuerberatung, der laufenden Korrespondenz mit der Finanzverwaltung und der Kontrolle der von den Mitarbeitern erstellten Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen. Am 1. Juli 1999 übernahm der Kl den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Gewährung der üblichen Altenteilsleistungen, welche im Jahre 2001 den Angaben des...