Entscheidungsstichwort (Thema)
vorbeugender Unterlassung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) ist ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein im Sinne der §§ 13 ff des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). § 4 Abs. 2 der Satzung des Kl lautet:
„Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Jede Änderung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Neben dem Mitgliedsbeitrag darf kein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen erhoben werden. Der Mitgliedsbeitrag darf nicht vom Erstattungsbetrag abhängig sein”.
Auf die Satzung des Kl im übrigen wird Bezug genommen.
Die ab 1.1.1996 geltende Beitragsordnung des Kl hat folgenden Wortlaut:
„Beitragsordnung ab 1.1.1996
§ 1 Normalbeitrag
Der Beitrag beträgt … DM, soweit im folgenden nichts anderes festgefegt ist.
§ 2 Beitrag in Fällen mit großem Bearbeitungsaufwand
Ist eine Anlage V zu fertigen oder ist bei einer Anlage FW die Bemessungsgrundlage neu festzustellen, so beträgt der Beitrag
a. im Jahr des Beginns der Selbstnutzung und/oder der Fertigstellung des Gebäudes oder einer Erweiterung |
DM … |
b. in den folgenden Jahren |
DM … |
§ 3 Beitrag bei geringem Einkommen
Der Beitrag für Mitglieder, deren Bruttolohn DM … nicht übersteigt, beträgt … DM
Mit Schreiben vom 3.4.1996 forderte die beklagte Behörde den Kl auf, der OFD den Text der aktuellen Beitragsordnung zu übersenden. Dem kam der Kl Mitte Juni 1996 nach. Daraufhin vertrat die OFD mit Schreiben vom 4.7.1996 gegenüber dem Kl die Auffassung, daß § 2 der Beitragsordnung gegen das in § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG festgelegte Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts für die Hilfeleistung in Lohnsteuers...