rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Steuerklärung. Sicherheit der Datenübertragung mittels „ELSTERBASIS”. keine Datenübermittelung mittels CD oder USB-Stick
Leitsatz (redaktionell)
1. Erzielen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflichtige höhere Gewinneinkünfte als 410 Euro müssen sie ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln.
2. Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
3. Das Produkt „ELSTERBASIS” wurde vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und gewährleistet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit.
4. Eine Datenübermittlung mittels eines Datenträgers, sei es in Form einer CD oder eines USB-Sticks, als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung ist weder zulässig noch verfassungsrechtlich geboten.
Normenkette
EStG § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1; AO § 150 Abs. 8
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger (Kl) die Einkommensteuererklärung 2013 in Papierform bzw. mittels einer beim Beklagten (Bekl) eingereichten CD einreichen dürfen.
Die Kl sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Ehemann erzielte im Streitjahr 2013 als Dipl. Ingenieur aus der Erbringung von Ingenieurdienstleistungen einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 74.173 EUR, die Ehefrau als Rechtsanwältin einen Verlust in Höhe von 2.154 EUR (bei Einnahmen von 2.402 EUR); der Ehemann hat ...