Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung bereits im Jahr 2002
Leitsatz (redaktionell)
Das Halbabzugsverbot ist bereits auf Betriebsvermögensminderungen des Jahres 2002 anwendbar. Nach § 52 Abs. 8a EStG in der maßgeblichen Fassung ist § 3c EStG erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden ist. Auf eine in der Bilanz zum 31.12.2002 vorgenommene Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung findet deswegen bereits das Halbeinkünfteverfahren Anwendung, so dass die Abschreibung unter das Halbabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 EStG fällt.
Normenkette
EStG § 3c Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, § 3 Nr. 40, § 52 Abs. 4b, 8a; KStG § 34 Abs. 1, 7
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob auf eine in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 vorgenommene Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung das so genannte Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt.
A.B. und sein am … Oktober 2003 verstorbener Vater R.B. waren im Streitjahr je zur Hälfte an der R. u. A. B. GbR – der Klägerin – beteiligt. Erben des R.B. ist eine aus A.B. und K.B. bestehende Erbengemeinschaft.
Die beiden Gesellschafter waren im Streitjahr zu je ½ Miteigentümer verschiedener Grundstücke in X, die sie an die X GmbH, an der sie ebenfalls je zur Hälfte beteiligt waren, verpachtet hatten. R.B. war bereits in den 80er Jahren Eigentümer von Grundstücks- und GmbH-Anteilen geworden, A.B. hatte seine Anteile im Jahr 1991 von O.P. erworben.
Wegen Beendigung der Grundstücksverpachtung an die X GmbH entnahmen beide Gesellschafter zum Jahresende 2002 ihr...