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FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2013 - 6 K 4246/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Zuschlägen für ärztlichen Bereitschaftsdienst an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. kein Vertrauensschutz bei Vorbetriebsprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG ist auf Vergütungen für einen ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht anwendbar, wenn die Vergütung pauschal für den gesamten geleisteten Bereitschaftsdienst gezahlt wird, ohne das berücksichtigt wird, ob dieser an Sonntagen, Feiertagen bzw. zur Nachtzeit oder zu steuerlich nicht begünstigte Zeiten geleistet wird.

2. Eine Steuerfreiheit kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Bereitschaftsdienste in den gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 – 4 i. V. m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten einen Zuschlag gegenüber der Entlohnung zahlt, welche außerhalb der begünstigten Zeiten für diese Tätigkeit vereinbart war.

3. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ist die Finanzbehörde bei der Veranlagung nicht an die Sachbehandlung der Betriebsprüfung in den Vorjahren gebunden (kein Vertrauensschutz).

 

Normenkette

EStG § 3b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2016; Aktenzeichen VI R 61/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) auf Vergütungen für geleisteten ärztlichen Bereitschaftsdienst (BD) anwendbar ist.

Die Klägerin betreibt Fachkliniken in Form einer GmbH. Seit den 90er Jahren bezahlt sie Vergütungen für ärztlichen Bereitschaftsdienst. Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 wurde im Prüfungsbericht vom 31. März 2000 unter Tz. 4 beanstandet, dass die Assistenzärzte innerhalb der Lohnart 145 für den Bereitschaftsdienst an Samstagen für di...

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