Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG für eine Eventeinladung von Investoren eines Fonds durch eine Vertriebsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Zwar handelt es sich bei der Einladung von Investoren und zukünftigen Investoren eines geschlossenen Fonds durch eine GmbH, die den Vertrieb von Fondsanteilen übernommen hat, nicht um ein Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, da es an einer uneigennützigen Bereicherung der Empfänger fehlt, wenn die Einladung nur gewährt wird, um den Anlegerkreis entweder für das Investment zu „belohnen” oder um die Eingeladenen zu diesem Investment zu bewegen. Im Streitfall war die Zuwendung des Events untrennbar verknüpft mit einer Anteilszeichnung in bestimmter Höhe.
2. Die Wertgrenzen des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG sind für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen der GmbH jedoch entsprechend anwendbar, da es sich um eine Art Zugabe i. S. d. Zugabeverordnung (ZugabeVO) handelt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Abs. 1, 4; HGB §§ 255, 277; BGB § 516; ZugabeVO § 1 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Aufwendungen der Klägerin nichtabzugsfähige Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG – darstellen oder abzugsfähige Werbekosten im Sinne von § 4 Abs. 1 EStG.
Rechtsvorgängerin der Klägerin war die „A mbH”, die in den Streitjahren 1994 sowie 1996 bis 1998 zum Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an Kommanditgesells...