Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen der Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers zur Schweiz. Einkommensteuer 1995 – 2000 (Ablehnung des Erlass von Einkommensteuer gem. § 163 AO)
Leitsatz (redaktionell)
Es entspricht eindeutig der geltenden Rechtslage sowie dem Willen des Gesetzgebers und ist daher nicht sachlich unbillig, dass Krankenkassenbeiträge eines Grenzgängers zur Schweiz auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht zur Hälfte vom steuerlichen Arbeitslohn abzuziehen sind, dass ein Arbeitnehmer im Inland den 50%igen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei erhält, der Grenzgänger seine Beiträge dagegen in voller Höhe selbst erbringen muss (zur sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit als Voraussetzung für eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO sowie zur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA).
Normenkette
AO § 163; FGO § 102; EStG § 3 Nr. 62
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO vorliegen.
Die verheirateten Kläger werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Grenzgänger und seit 1995 als Chemiker bei der AG in B beschäftigt. Die Einkommensteuerbescheide des hier strittigen Zeitraumes 1995-2000 haben – bis auf den des Jahres 1995 – noch keine Rechtskraft erlangt. Auf das Verfahren vor dem BFH VI B 112/02 wegen Einkommensteuer 1996 sowie auf die beim Finanzgericht anhängigen Klageverfahre...