rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbescheid 1990 und 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen der Klägerin (Klin) und dem Beklagten (Finanzamt – FA) besteht Einigkeit, daß in Bezug auf die Klin und die Fa. … (Fa), die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen. Die Klin fungierte in den Streitjahren 1990 und 1991 als Betriebsunternehmen; Besitzunternehmen war die Fa. Die Klin und die Fa hatten am 2. Januar 1987 einen Pacht- und Kaufvertrag abgeschlossen, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird.
Nach § 1 dieses Vertrags verpachtet das Besitzunternehmen – die Fa – ihr Unternehmen an die Klin. Gegenstand des Pachtvertrags „sind sämtliche unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der Fa lt. Bilanz zum 31.12.1986. Verpachtet werden auch Kundenstamm, Konzessionen, Betriebsorganisation, Know how und der Firmenwert. Die vorstehend angeführten nicht abschreibungsfähigen Werte fallen bei Pachtablauf entschädigungslos an den Verpächter zurück. Die Pächterin ist berechtigt, in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft über die Wirtschaftsgüter des Pachtgegenstandes zu verfügen. Von der Verpachtung sind das gesamte Umlaufvermögen des Verpächters ausgeschlossen; dieses Umlaufvermögen wird gemäß § 8 von dem Verpächter mit Wirkung vom 1.1.1987 zu Buchwerten an die Pächterin verkauft und übereignet.”
Am 3. April 1991 reichte die Klin die GewSt-Erklärung für 1990 und am 3. April 1992 reichte sie die GewSt-Erklärung für 1991 ein.
Am 29. Januar 1992/30. September 1992 teilte sie dem FA auf dessen Antragen mit, daß ihr auf die Benutzung fremder Betriebsanlagen – außer Grundbesitz – entfallender Pachtaufwand für 1990 in Höhe von … DM und für 1991 in Höhe von … D...