Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG. Aufteilung der in einem Fernwärmenetz entstehenden Übertragungsverluste bei Einspeisung thermischer Energie durch mehrere Anlagenbetreiber
Leitsatz (redaktionell)
1. Einem Energieversorgungsunternehmen steht nach § 54 Abs. 1 EnergieStG grundsätzlich auch für diejenigen Energieerzeugnisse ein Entlastungsanspruch zu, die von ihm zusätzlich zum Ausgleich von Wärmeverlusten in dem von ihm betriebenen örtlichen Fernwärmenetz verheizt und als Eigenverbrauch geltend gemacht werden.
2. Speisen neben dem Netzbetreiber auch andere Anlagenbetreiber Wärme in das Fernwärmenetz ein, muss eine proportionale Aufteilung der Verlustmengen im Verhältnis der von den einzelnen angeschlossenen Anlagen jeweils eingespeisten Mengen an Wärmeenergie erfolgen.
Normenkette
EnergieStG § 54 Abs. 1, § 2 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Energiesteuerentlastung nach § 54 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) für das Jahr 2014.
Die Klägerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen. Einer ihrer Tätigkeitsbereiche ist die Erzeugung, Fortleitung und der Verkauf von Wärme. Insoweit handelt es sich bei ihr unstreitig um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG i.V.m. § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) und Abschnitt E (Energie- und Wasserversorgung) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003). Die Klägerin erzeugt Wärme in eigenen Anlagen. Daneben bezieht sie auch Wärme von anderen Anlagenbetreibern (sog. „Bezugswärme”).
Die eigene Wärme gewinnt sie ...