Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abzinsung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der Kapitalwert des Erbbaurechts nicht von dem späteren Zeitpunkt des Zahlungsbeginns auf den früheren Zeitpunkt der Besteuerung abzuzinsen, da die Leistungspflichten (Gebrauch des Erbbaurechts und Zahlung des Erbauzinses) erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts Zug um Zug erfüllt werden.
2. Die mündliche Verhandlung ist nicht wiederzueröffnen, wenn die Prozesspartei nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich ergänzend zu einer Rechtsfrage Stellung nimmt, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bereits eingehend erörtert worden ist.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbbauRVo § 1 Abs. 1; BewG § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3 Anlage 9a; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14; FGO § 93 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird angewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Verlängerung eines Erbbaurechts für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt) der Kapitalwert des Erbbaurechts von dem Zeitpunkt des Zahlungsbeginns (hier: 1. April 2020) auf den Zeitpunkt der Besteuerung (hier: 9. November 2007) abzuzinsen ist.
Die Kläger erwarben am 9. November 2007 jeweils die Hälfte des Erbbaurechts an dem Grundstück A-Straße 10 in X. Das Erbbaurecht hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufzeit bis zum 31. März 2020.
Mit notarieller Vereinbarung vom gleichen Tag vereinbarten die Kläger m...