Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung von Tankkarte als Barlohn oder Sachzuwendung. keine Bindungswirkung der Lohnsteuerauskunft durch die OFD
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Kauf von Kraftstoff mit einer Tankkarte des Arbeitgebers führt immer zu Barlohn und stellt keine steuerbegünstigte Sachzuwendung dar, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist.
2. Für Lohnsteuerauskünfte ist allein das Betriebsstättenfinanzamt sachlich zuständig, so dass eine Lohnsteuerauskunft der OFD keine Bindungswirkung entfaltet.
3. Hinzu kommt, dass die Klägerin rechtskundig vertreten war. Sie kann sich daher nicht auf Treu und Glauben berufen, da ihr die Einholung einer die Finanzverwaltung bindenden Anrufungsauskunft bei dem nach § 42 e EStG zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zuzumuten war.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, 2 S. 9, § 42e; LStDV § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein steuerfreier Sachbezug oder steuerpflichtiger Barlohn vorliegt.
Im Jahr 2007 wurde bei der Klägerin, einem Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für den Zeitraum 2003 bis 2006 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmer der Klägerin im Prüfungszeitraum berechtigt waren, bei einer Vertragstankstelle ihrer Arbeitgeberin auf deren Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte zu tanken. Auf dieser Karte waren nach den Feststellungen des Lohnsteuer-Außenprüfers die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und ein Höchstbetrag (hier: 4...