Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Übernahme der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO nicht nur im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des angestellten Rechtsanwalts erfolgt.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme für den angestellten Rechtsanwalt hat.
3. Für die Qualifizierung als Arbeitslohn ist unerheblich, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung ist oder die Beiträge aus einer Versicherung des Arbeitnehmers trägt.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 51
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die von einem Arbeitgeber gezahlten Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung für einen angestellten Rechtsanwalt Arbeitslohn darstellen.
Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltssozietät, die einen angestellten Rechtsanwalt beschäftigt. Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für sämtliche Sozien und angestellte Rechtsanwälte. Der auf den angestellten Rechtsanwalt Dr. X entfallende Halbjahresversicherungsbeitrag beträgt 575,30 EUR.
Unter Bezug auf das Urteil d...