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FG Baden-Württemberg Urteil vom 18.02.1999 - 3 K 68/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1993 bis 1995

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.03.2005; Aktenzeichen 1 BvR 1822/00)

BFH (Urteil vom 28.06.2000; Aktenzeichen V R 63/99)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Knochenplatten, Knochengittern und beigefügten Nägeln und Schrauben.

Die 1978 gegründete Klägerin wurde mit Vertrag vom 12. Juni 1997 formwechselnd von einer GmbH (…) in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Sie befaßte sich in den Streitjahren u.a. mit der Produktion und dem Vertrieb von chirurgischen und dentalen Instrumenten, Implantaten, medizinischen Erzeugnissen und Werkzeugen.

Aufgrund einer Umsatzsteuer (USt)-Außenprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 wurde festgestellt, daß die Klägerin Lieferungen von Knochenplatten, Knochenschrauben und Knochengittern aus Titan vorgenommen habe. Die gelieferten Gegenstände hätten zur Behandlung von Knochenbrüchen, zur Verbindung von Knochen und in Einzelfällen auch als Knochenersatz gedient; zu diesen Zwecken würden sie dauernd oder zeitlich begrenzt in den Körper eingesetzt. Zu Unrecht habe die Klägerin diese Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Denn die Gegenstände seien nach ihrer objektiven Beschaffenheit als Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen zu werten und – mit Ausnahme des Produkts „T.” – dem Regelsteuersatz zu unterwerfen; gleiches gelte für die mitgelieferten Nägel und Schrauben.

Die Lieferungen der ermäßigt zu versteuernden Gegenstände unter der Bezeichnung „T.” seien wegen fehlender Angaben und Nachweise über die Höhe dieser Umsätze anhand einer Umsatzaufstellung für 1995 – gegliedert nach Artikelnummern – mit 1 % der bisher ermäßigt besteuerten Umsätze geschätzt w...

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