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FG Baden-Württemberg Urteil vom 17.11.1999 - 5 K 118/99 (veröffentlicht am 17.11.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Erkennbarkeit einer mit dem Steuerbescheid verbundenen abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Einkommensteuer 1993

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine niedrigere Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) mit dem Steuerfestsetzungsverfahren verbunden, muss im Wege der Auslegung klar erkennbar sein, ob und in welchem Umfang vom Ansatz gesetzlicher Steuern abgewichen worden ist.

2. Dazu muss in den Erläuterungen zum Steuerbescheid zum Ausdruck kommen, dass die Steuer aus Billigkeitsgründen niedriger festgesetzt worden ist, und es muss der Umfang des Erlasses ersichtlich sein, mithin die Höhe der Steuer ohne Erlass und nach Erlass.

 

Normenkette

AO 1977 § 163 Abs. 1 Sätze 3, 1, § 155

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist von Beruf und wohnt mit seiner Ehefrau, der Klägerin (Klin), in. Seine praxis betreibt er in.

In der gemeinsamen Einkommensteuer (ESt)-Erklärung der Kl für das Streitjahr ist in der Zeile 32 der Anlage GSE (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) folgendes vermerkt: „gemäß F-Bescheid”

Darüber hinaus führten die Kl in einer Anlage zur Anlage GSE 1993 folgendes aus:

„Hiermit rege ich zu 1993 die billigkeitshalber niedrigere Einkünftefestsetzung nach § 163 an.

Im Jahre 1993 erkrankte ich an einer heimtückischen Krankheit der; im Dezember 1993 wurde es akut. Seit Januar 1994 habe ich deshalb einen Vertreter in der Praxis; ich mußte meine Zeit in Kliniken und Krankenhäusern zubringen, einschließlich Operation. So ist voraussichtlich 1993 mein letztes gutes Einkünfte-Jahr. 1994 wird in den nächsten Wochen gebucht, so daß die Einkünfte 1994 bald ebenfalls vorliegen.

Mein Vorschlag im Sinne von § 163: DM.

Derselbe Antrag wurde a...

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