Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast hinsichtlich der Frage, ob geänderte Feststellungen bereits im Folgebescheid berücksichtigt worden sind
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus der nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO bestehenden Pflicht der Finanzverwaltung zur Anpassung des Folgebescheids an den geänderten Grundlagenbescheid ergibt sich nicht, dass eine Anpassung des Folgebescheids tatsächlich erfolgt ist.
2. Fehlt es an der Umsetzung eines fehlerhaften Grundlagenbescheides im Folgebescheid und entspricht der Folgebescheid bereits dem geänderten Grundlagenbescheid, kann eine „Anpassung” unterbleiben.
3. Führt die Umsetzung der Feststellungen des Grundlagenbescheids zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast dafür, dass der Folgebescheid nicht bereits dem Grundlagenbescheid entspricht.
4. Die Vernichtung der Behördenakten und Löschung der Konten beim Finanzamt führt nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Finanzverwaltung.
Normenkette
AO § 171 Abs. 10, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1; FGO § 90 Abs. 2, § 101
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin (Kl.) begehrt die Änderung von Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1974 und 1976.
Sie ist Rechtsnachfolgerin ihres im Jahre 1997 verstorbenen Ehemannes, der unter anderem an der A GmbH und Co. KG („…”) als Kommanditist beteiligt war.
Das Finanzamt für Körperschaften IV X (Betriebsstättenfinanzamt) erließ am 23. Dezember 2002 einen geänderten Feststellungsbescheid für 1976 über Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der A GmbH und Co. KG (im Folgenden: KG), in dem für den...