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FG Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.1997 - 6 K 247/91

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.1998; Aktenzeichen I R 54/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) wies in der Bilanz unter der Position Forderungen an Kreditinstitute u.a. Schuldscheindarlehen (SchD) aus. Sie setzte als Anschaffungskosten der derivativ erworbenen SchD die tatsächlich auf gewendeten Beträge an. Sie nahm zum 31.12.1981 Teilwertabschreibungen vor, und zwar auf der Grundlage des Marktwerts von in Ausstattung, Laufzeit und Bonität des Schuldners vergleichbaren SchD. Sie meinte, die Kapitalforderungen aus den SchD seien eher einem festverzinslichen Wertpapier des Umlaufvermögens als einer Kapitalforderung gleichzustellen. Der Preis der Forderungen werde im Telefonverkehr der Kreditinstitute präzise bestimmt. Die Bewertung müsse deshalb auch der dieser Wirtschaftsgüter entsprechen.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Teilwertabschreibung nach einer Außenprüfung (AP) in dem nach § 164 Abs. 2 AG geänderten Körperschaftsteuer (KSt) -Bescheid vom 8.5.1987 ab.

Am 10.6.1987 legte die Klin dagegen Einspruch ein.

Sie machte geltend, Wirtschaftsgüter des nichts abnutzbaren Anlagevermögens der hier vorliegenden Art seien unter Beachtung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten könne der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Ein niedrigerer Teilwert komme dann in Betracht, wenn zwischen dem Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt und dem Bilanzstichtag Umstände eintreten, die die Annahme rechtfertigten, daß am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten des Wirtschaftsguts unter den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Unternehmens ...

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