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FG Baden-Württemberg Urteil vom 15.12.2005 - 3 K 284/01

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs einer Kapitalgesellschaft mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der verbleibende Verlustabzug einer Kapitalgesellschaft mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1.3. bis 28.2. auf den 31.12.1997 mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer festgestellt worden und ist dieser Bescheid bestandskräftig, darf das FA aufgrund der Bindungswirkung der darin erfolgten Feststellung den Abzug der festgestellten Verlustbeträge im Rahmen der Körperschaftsteuer-Veranlagung des Jahres 1998 nicht mehr aufgrund von Tatsachen versagen, die bereits im Jahr 1997 zum Wegfall der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft geführt haben sollen. Wegen der Bindungswirkung der auf den 31.12.1997 erfolgten Verlustfeststellung hat eine auf Verhältnisse des Jahres 1997 und vorangegangener Jahre bezogene Prüfung der Abzugsfähigkeit dieses Verlusts in einem späteren Abzugsjahr jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn sich der rechtliche Maßstab für eine solche Prüfung nicht geändert hat.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4; EStG § 10d

 

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide vom 09. November 2000 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2001 werden

  1. die Körperschaftsteuer für 1998 auf 0 DM festgesetzt,
  2. der verbleibende Verlustabzug auf den 31.12.1998 mit 63.335 DM gesondert festgestellt und
  3. die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 28.02.1998 nach Maßgabe vom FA auf der Grundlage der Entscheidungsgründe neu zu berechnender Beträge gesondert festgestellt.

2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentschei...

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