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FG Baden-Württemberg Urteil vom 15.05.2009 - 10 K 3583/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein häusliches Arbeitszimmer bei Anmietung einer zweiten Wohnung in einem Zweifamilienhaus, welche nicht durch einen direkten Zugang mit der Wohnung verbunden ist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Liegt ein Arbeitszimmer (Obergeschoss) außerhalb des Wohnbereichs (Untergeschoss) eines allein vom Steuerpflichtigen genutzten Mehrfamilienhauses, sind die Voraussetzungen des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG nicht erfüllt, wenn das Arbeitszimmer über einen separaten Eingang verfügt und nicht durch einen direkten Zugang mit den Wohnräumen verbunden ist.

2. Die Eigenständigkeit eines Arbeitszimmers in einem Mehrfamilienhaus ist nicht nur dann gegeben, wenn noch andere Parteien das Mehrfamilienhaus nutzen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2013; Aktenzeichen VIII R 7/10)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2005 und der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. November 2003 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer der Kläger unter Zugrundelegung von zusätzlichen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 12.912,– DM herabgesetzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2001 entsprechend zu errechnen, den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruc...

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