Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage für Miteigentumsanteil an einem Einfamilienhaus mit zwei Wohnungen. Eigenheimzulage ab 1998
Leitsatz (redaktionell)
Erwerben zwei Personen ein Einfamilienhaus, das über zwei abgeschlossene Wohnungen verfügt, zu Miteigentumsanteilen in Höhe des Werts der jeweiligen Wohnung und ist schuldrechtlich vereinbart, dass jeder der Beteiligten einen unmittelbaren Anspruch auf Alleinnutzung der jeweiligen Wohnung hat, so hat der seine Wohnung nutzende Miteigentümer entsprechend der Billigkeitsregelung in Tz. 66 des BMF-Schreibens vom 10.12.1998 (BStBl I 1998, 190) Anspruch auf den vollen Fördergrundbetrag.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 3; AO 1977 § 163
Nachgehend
BFH (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen III R 29/03)
Tenor
1. Der Bescheid über die Eigenheimzulage vom 21.06.2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2002 wird geändert; die Eigenheimzulage wird für die Jahre 1998 bis 2001 auf 2.500 DM und für die Jahre 2002 bis 2005 auf 1.278 EUR festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist die Höhe der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG).
Am 09.06.2000 reichte der Kläger beim beklagten Finanzamt -FA- den Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 für die Wohnung Haldenstraße 10 in Überlingen ein. Das Grundstück, das lt. Einheitswertbescheid zum 01.01.1999 vom 16.03.1998 mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, war mit notariellem Vertrag vom 25.02.1998 (Übergabe von Besitz, Nutzen und Lasten am 01.05.1998) durch den Kläger (Miteigentumsanteil 60 v.H.) sowie Frau Ruth Fix (Miteigentumsant...