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FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.09.2020 - 10 K 1468/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerliche Folgen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leistet die Bank im Rahmen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung einen Nutzungsersatz für die von den Darlehensnehmern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, handelt es sich insoweit um Einnahmen aus Kapitalvermögen.

2. § 12 Nr. 1 EStG steht der Besteuerung des Nutzungsersatzes nicht entgegen, auch wenn die Darlehen zur Finanzierung einer eigengenutzten Immobilie aufgenommen worden waren.

3. Die an die Bank als Wertersatz für die Nutzung des zur Verfügung gestellten Kapitals gezahlten Zinsen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 9, § 12 Nr. 1; BGB § 346

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2023; Aktenzeichen VIII R 13/21)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt haben und falls ja, in welcher Höhe.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2017 mit ihren erzielten Einkünften antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Zur Finanzierung eines Umbaus ihrer eigengenutzten Immobilie nahmen die Kläger im Jahr 2004 zwei Darlehen bei einer Sparkasse in Höhe von 30.000 Euro zu einem Zinssatz von 4,9% p.a. (Kontonummer abc) und 80.000 Euro zu einem jährlichen Zinssatz von 4,4% p.a. (Kontonummer xyz) in Anspruch. Seit 2012 nutzt der Kläger ein Büro im Haus für sein Einzelunternehmen und macht 10% der entrichteten Zinsen aus diesen Darlehen als Betriebsausgaben geltend. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss dieser Darlehnsverträge gerichteten Vertragserklärung...

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