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FG Baden-Württemberg Urteil vom 13.11.2002 - 2 K 45/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenbare Unrichtigkeit bei Nichtumrechnung eines in Schweizer Franken erklärten ausländischen Arbeitslohns in einen DM-Betrag. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO liegt vor, wenn dem Bearbeiter der Einkommensteuerveranlagung ein Fehler dahin unterlaufen ist, dass er den in der Steuererklärung in Schweizer Franken erklärten Arbeitslohn nach Umrechnung in einen DM-Betrag in den Rechner eingeben wollte, jedoch infolge eines Versehens die Umrechnung unterlassen hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 129

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Einkommensteuerbescheid nach § 129 Abgabenordnung (AO) zu berichtigen ist, weil in Schweizer Franken erklärter ausländischer Arbeitslohn bei der Veranlagung nicht in einen DM-Betrag umgerechnet wurde.

Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger, ein im Jahr 1940 geborener Diplom-Volkswirt, war bei der angestellt und befand sich im Streitjahr 1996 im sogenannten Vorruhestand. Daneben bezog er im Streitjahr aus einem Dienstverhältnis mit der Management GmbH als Geschäftsführer Arbeitslohn. In der Anlage N-Gre zur gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1996 trug der Kläger den vom ausländischen Arbeitgeber erhaltenen Lohn in das im Vordruck dafür vorgesehene Feld in Schweizer Franken ein. Der Steuererklärung war ein Lohnausweis der beigefügt, in welcher der Lohn ebenfalls in Schweizer Franken bescheinigt wurde. Ausweislich des Eingabeprotokolls für die maschinelle Erstellung des Steuerbescheids rechnete der Bearbeiter der Veranlagung den in Schweizer Franken erklärten Arbeitslohn nicht in einen DM-Betra...

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    Abgabenordnung / § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

    1Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Wird zu einem ...

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