Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsbescheide für 1989 bis 1992
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidung vom 29. August 1994 (Rechtsbehelfsliste-Nr. II 37, 38, 39 und 202-94/95) wird aufgehoben. Unter Änderung der Feststellungsbescheide 1989 bis 1991, jeweils vom 12. Januar 1994 und des Feststellungsbescheids 1992 vom 22. Juli 1994 werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt festgesetzt:
Beteiligter |
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1989 |
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1990 |
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1991 |
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1992 |
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DM |
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DM |
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DM |
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DM |
Kläger |
./. |
… |
./. |
… |
./. |
… |
./. |
… |
Beigeladene |
./. |
… |
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… |
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… |
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… |
Der in den zitierten Feststellungsbescheiden jeweils festgesetzte Gesamtverlust bleibt unverändert. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden dem Kläger zu 1/9 und dem Beklagten zu 8/9 auferlegt.
3. Die Beigeladene erhält keine Kostenerstattung.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leistet.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
6. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
7. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) und die Beigeladene hatten am … geheiratet. Seit … lebten sie getrennt; die Ehe wurde am … geschieden.
Durch notariellen Vertrag vom 13. Juni 1984 erwarben der Kl und die Beigeladene in … das … qm große Grundstück … für … DM je zur Hälfte. Sie errichteten hierauf in den Jahren 1985 und 1986 mit erheblichen Eigenleistungen ein Zweifamilienhaus. Nach dem Anerkennungsbescheid des Landratsamts … vom 8. April 1987 sind die beiden Wohnungen … qm und … qm groß. Die Baukosten des im November 1986 bezugsfertigen Gebäudes haben … DM betragen, wie sich u.a. aus der Anlage zur Einkommensteuer(ES...