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FG Baden-Württemberg Urteil vom 13.05.2003 - 11 K 125/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsrecht für Einkünfte des in Deutschland ansässigen Prokuristen einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Einkommensteuer 1996 und 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Entgegen der Auffassung des BFH im Beschluss vom 15.12.1998 I B 45/98 (BFH/NV 1999, 751) kann die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz vorausgesetzte Ausübung der Arbeit in der Schweiz nicht fingiert werden. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte der in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz genannten leitenden Angestellten bestimmt sich daher nach dem Ort der tatsächlichen Arbeitsausübung. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt, soweit der tatsächliche Ausübungsort im Inland oder in Drittstaaten gewesen ist, nicht im Wege der Freistellung unter Progressionsvorbehalt, sondern durch Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer.

 

Normenkette

DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d, Nr. 2; EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1, §§ 32b, 34c; EStG 1997 § 19 Abs. 1 Nr. 1, §§ 32b, 34c

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.04.2004; Aktenzeichen I R 49/03)

BFH (Beschluss vom 14.04.2004; Aktenzeichen I R 49/03)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines bei einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz angestellten Prokuristen dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Wohnsitzstaat) unterliegen.

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur. Er war in den Streitjahren 1996 und 1997 in der Funktion eines Leiters der Zentrale für Logistik und Planung als Prokurist bei einer auf dem Gebiet des Maschinenbaus tätigen Aktiengesellschaft mit Sitz in … (Schweiz) angestellt. Seine Ehefrau, die Klägerin, ...

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