Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachholverbot bei versehentlich zu geringen Zuschreibungen bei Pensionsrückstellungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine auf einem Irrtum oder einem Versehen beruhende Minderzuführung zu einer Pensionsrückstellung rechtfertigt keine Ausnahme vom Nachholverbot des § 6a Abs. 4 S. 1 EStG.
2. Mit der in § 6a Abs. 4 S. 1 EStG vorgeschriebenen Anknüpfung an die Teilwerte des Wirtschaftsguts (und nicht an Bilanzansätze) hat der Gesetzgeber die Zuschreibung in einer Weise begrenzt, dass in Vorjahren unterbliebene Zuführungen erst in dem Wirtschaftsjahr nachgeholt werden können, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt (§ 6a Abs. 4 S. 5 EStG).
3. Angesichts der detaillierten Ausnahmeregelungen vom Nachholverbot des § 6a Abs. 4 S. 1 EStG in den Sätzen 2 bis 6 besteht keine Regelungslücke, die es im Wege der Gesetzesanalogie zu schließen gälte.
4. Das Nachholverbot besteht sowohl für sog. Neuzusagen, für die eine handelsrechtliche Passivierungspflicht besteht, als auch für vor dem 1. Januar 1987 erteilte sog. Altzusagen, für die ein Passivierungswahlrecht bestand.
Normenkette
EStG § 6a Abs. 3; EStG § 6a Abs. 4 S. 1; GewStG § 7 S. 1; GewStG § 8 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EGHGB Art. 28
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 14.01.2009; Aktenzeichen I R 5/08)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob § 6 a Abs. 4 Satz 1 EStG der Nachholung von in früheren Jahren nicht in gebotenem Umfang vorgenommenen Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung auch dann entgegen steht, wenn die damalige Zuführung zu geringer Beträge auf einem Versehen beruhte.
Die Klägerin ist ...