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FG Baden-Württemberg Urteil vom 10.12.2008 - 2 K 417/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung eines Landwirts nach Durchschnittssätzen setzt selbst bewirtschaftete Fläche voraus

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ermittlung des Gewinns für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen setzt voraus, dass Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung selbst bewirtschaftet und nicht nur verpachtet werden.

 

Normenkette

EStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3-6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen IV R 1/09)

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen IV R 1/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen, insbesondere ob § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann anwendbar ist, wenn keine selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen vorliegen.

Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlicher (7 ha 32 ar 65 qm) und forstwirtschaftlicher (1 ha 43 ar 23 qm) Nutzflächen. Sie haben sämtliche landwirtschaftliche Nutzflächen seit Jahren verpachtet und bewirtschaften nach eigenen Angaben selbst lediglich noch forstwirtschaftliche Flächen, aus denen sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.

Mit Bescheid vom 8. April 2004 stellte der Beklagte (das Finanzamt – FA) fest, dass die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 EStG für die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen nicht mehr vorlägen, weil es an einer selbst bewirtschafteten Fläche fehle. Die Kläger seien verpflichtet, ab Beginn des nächstfolgenden Wirtschaftsjahres (d. h. ab dem 1. Juli 2004) den tatsächlichen Gewinn ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu ermitteln.

Mit Schreiben ih...

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      (1) 1Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn   1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und ...

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