Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeitsort des in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer Schweizer Kapitalgesellschaft. Besteuerungsrecht für die Einkünfte. Einkommensteuer 1997, 1998, 1999 und 2000
Leitsatz (redaktionell)
Nach der Fiktion des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz gilt die Tätigkeit des in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer Schweizer Kapitalgesellschaft als am Sitz der Gesellschaft ausgeführt, sofern sie nicht so abgrenzbar ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst. Ist die Tätigkeit also nicht in diesem Sinne abgrenzbar, so kommt es auf den tatsächlichen Tätigkeitsort des Geschäftsführers nicht an. Liegt der Sitz der Gesellschaft in der Schweiz, und wurden die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit nachweislich tatsächlich in der Schweiz besteuert, so sind sie in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer freizustellen.
Normenkette
DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 32b
Nachgehend
Tenor
1.Die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1997 vom 15. Juni 2000, für das Jahr 1998 vom 19. Juni 2000, für das Jahr 1999 vom 02. Mai 2001, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2001, sowie der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 16. Juli 2003 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für die … AG von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer unter Anwendung des Progressionsvorbehalts ausgenommen werden. Die festzusetzende Einkommensteuer ist durch den Beklagten zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
3.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4.Die Zuzi...