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FG Baden-Württemberg Urteil vom 09.05.2017 - 5 K 841/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Lieferung von beim Betrieb einer Biogasanlage entstehender Wärme als mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme. Verkaufspreis als Teilwert der entnommenen Wärme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einer von einer Ehegatten-GbR betriebenen Biogasanlage an den Privathaushalt der Ehegatten ist ertragsteuerlich nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG als Entnahme zu erfassen, die mit dem Teilwert zu bemessen ist.

2. Liefert die GbR gleichzeitig Wärme entgeltlich an einen weiteren Haushalt, entspricht der von diesem Haushalt gezahlte Preis für die Wärmeabgabe dem Teilwert, soweit der Preis sich im Rahmen dessen bewegt, was auf dem – ggf. regionalen – Markt für die Lieferung von Abwärme erzielt werden kann.

3. Die Entnahme von Wärme für den Privathaushalt des Betreibers einer Biogasanlage kann weder auf Basis des durchschnittlichen Fernwärmepreises noch der Selbst- bzw. Reproduktionskosten für die – als Nebenprodukt neben der Stromerzeugung erzeugte – Wärme bewertet werden (vgl. Rspr. zum Entnahme- und Teilwertbegriff).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1-2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.03.2021; Aktenzeichen IV R 7/20)

BFH (Urteil vom 12.03.2020; Aktenzeichen IV R 9/17)

 

Tenor

1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2013 vom 24. September 2015 sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2014 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2014 vom 2. Oktober 2015 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. der Gewerbeertrag ...

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