Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Wird der Vorsteuererstattungsanspruch vom FA bestritten, ist nach dem Vorsichtsprinzip die Forderung in der Bilanz des Unternehmers nicht zu aktivieren.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nrn. 1, 4
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über Körperschaftsteuer für 2006 vom 31. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewinn um xxx EUR vermindert wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Vorsteuererstattungsanspruch erst mit der Veröffentlichung des diesen bejahenden EuGH-Urteils im Bundessteuerblatt (BStBl) zu aktivieren ist.
Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Ihr vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September.
Im Zusammenhang mit dem Börsengang der Klägerin machte diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung wurde dieser Vorsteuerabzug in Höhe von xxx DM (= xxx EUR) im Umsatzsteuerbescheid vom 2. März 2004 nicht anerkannt. Der diesbezügliche Einspruch ruhte mit Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V R 84/01 bzw. E...