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FG Baden-Württemberg Urteil vom 07.11.2019 - 1 K 1939/18

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Aufnahme von neuen Geschäftsbeziehungen mit erheblichen Umsätzen ohne Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des in einem anderen EU-Land ansässigen Abnehmers und bei klar ersichtlichen Anhaltspunkten für die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung des Abnehmers. Beweislast des Unternehmers für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG objektiv zweifelsfrei gegeben sind, obliegt im finanzgerichtlichen Verfahren der tatrichterlichen Überzeugungsbildung; die Beweislast trägt der Unternehmer. Die Beschaffung von Nachweisen ist Sache des Steuerpflichtigen, Ermittlungspflichten der Finanzbehörden oder Finanzgerichte bestehen nicht.

2. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegen nicht vor, wenn u. a.

  • der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers nicht gemäß § 18e UStG abgefragt hat und der Abnehmer zum Zeitpunkt der Lieferungen tatsächlich auch noch nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt hat,
  • nicht objektiv zweifelsfrei („unbestreitbar”) feststeht, dass die Ware zunächst aus dem anderen EU-Staat importiert und dann an einen anderen Abnehmer in dem anderen EU-Staat geliefert worden ist,
  • der Abnehmer eine Steuerhinterziehung begangen hat und der Lieferer dies nach den gesamten Umständen hätte erkennen müssen,
  • der Lieferer zunächst keine zusammenfassenden Meldungen über seine innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 18a UStG abgegeben hat.

3. Wer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überhaupt nicht abfragt und seine steuerlichen Pflichten (Zusammenfassende Meldungen, vollstä...

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