Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten bei Anteilsvereinigung
Leitsatz (redaktionell)
Die bei einer Anteilsvereinigung – gleich ob durch Einzelrechtsnachfolge kraft Kaufvertrages oder kraft unentgeltlicher Einlage oder durch einen sonstigen Fall der Rechtsnachfolge – gem. § 1 Abs. 3 GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer ist als Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „Beteiligung” zu aktivieren und nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 255
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die nach einer Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG – anfallende Grunderwerbsteuer (GrESt) ertragsteuerlich abzugsfähigen Aufwand darstellt.
Die Klägerin ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – von der Körperschaftsteuer befreite Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Klägerin war zu Beginn des Jahres 1999 zu 95 % an der „X-AG”, beteiligt; die restlichen 5 % hielt Y unmittelbar. Mit Einbringungs- und Aktienübertragungsvertrag vom 26. Juli 1999 hat Y diese Aktien (… Inhaberaktien im Nennbetrag von jeweils … DM) auf die Klägerin übertragen. Mit Gesellschafterbeschluss der Klägerin vom gleichen Tage wurde der Wert dieser Einlage mit … Mio. DM angesetzt und eine Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches – HGB – gebildet. Grund für die Einlage war die zum 1. August 1999, 0:00 Uhr, beabsichtigte Abspaltung der 100-igen Beteiligung der Klägerin an der X-AG auf eine neu entstehende Beteiligungsgesellschaft von Y. Dies ist die „Z-GmbH”, die nunmehr ausweislich der Ver...