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FG Baden-Württemberg Urteil vom 06.03.2007 - 4 K 280/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Kosten einer Outplacementberatung durch Arbeitgeber als geldwerter Vorteil und als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die von einem Arbeitgeber gezahlten Kosten für eine Outplacementberatung sind als geldwerter Vorteil von dem Arbeitnehmer zu versteuern.

2. Der Arbeitnehmer kann die Kosten der Outplacementberatung jedoch als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei selbstständiger Tätigkeit abziehen, soweit eine Abkürzung des Vertragswegs vorliegt.

3. Dies ist dann der Fall, wenn die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffene Regelung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Situation gleichzusetzen ist, dass der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer eine um die Kosten der Outplacementberatung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honrarrechnung selbst bezahlt.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 9, § 3c Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4, §§ 9, 34 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 28. April 2006 und die ändernde Einspruchsentscheidung vom 30. August 2006 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der den Klägern zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleich...

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