Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerbarkeit der aus der Ausübung eines Rechts zur Benennung von Grundstückskäufern gefolgerten Abtretung eines Grundstückskaufangebots. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Wird einem Bauherrn von einer Kommune ein Grundstück zum Kauf angeboten, für das er eine Baugenehmigung zur Errichtung von vier Reihenhäusern erhält und verkauft die Kommune die Grundstücke auf Anfrage des Bauherrn direkt an die von ihm benannten Reihenhausinteressenten, ist von einer der Grunderwerbssteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 GrEStG unterliegenden Abtretung des Kaufangebots auszugehen, weil der Bauträger die Befugnis erlangt hat, über das Grundstück seiner Substanz nach zu verfügen und es in Verfolgung eigener Interessen zu verwerten.
Normenkette
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nrn. 6-7; BGB § 313
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Oktober 2000 verkaufte die Stadt … an verschiedene Erwerber Teilflächen des Flurstücks (Flst.) … der Gemarkung … Frau … erwarb hierbei von der Verkäuferin die Teilfläche Flst. … zum Kaufpreis von 156.200 DM. Frau … sowie die weiteren Grundstückskäufer verpflichteten sich nach § 4 dieses Vertrags gegenüber der Stadt …, auf den von ihnen erworbenen Grundstücken bis spätestens 30. April 2002 ein Einfamilienhaus mit Stellplatz, Garage oder Carport und Grenzwand zum Nachbargrundstück zur ausschließlichen Wohnnutzung zu erstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieses Kaufvertrags wird auf ihn Bezug genommen (Bl. 2–16 der Grunderwerbsteuer – GrESt – Akten des Beklagten – Bekl –).
Aufgrund einer Anfrage des Bekl teilte Frau … am 5. November 2000 (Bl. 103 und ...