Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifbegünstigung einer in 2 Jahren ausgezahlten Entlassungsentschädigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 EStG liegen grundsätzlich nur vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zufließen und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. § 34 Abs. 1 EStG ist trotz Zuflusses in 2 Veranlagungszeiträumen nach der BFH-Rechtsprechung u.a. dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird.
2. Wann von einer solchen unschädlichen geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen. Eine starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder vor, noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen (gegen BMF-Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4-S 2290/13/10002, 2013/0929313, BStBl 2013 I S. 1326, das eine geringfügige Teilleistung nur in einer Höhe von bis zu maximal 5 % der Hauptleistung annimmt). Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob eine Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, alleine ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen.
3. Wurde bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im einen Jahr eine Entschädigung i. H. v. 10.200 Euro gezahlt und unterlag sie einer ähnlich hohen Progression wie das Einkommen des Arbeitnehmers in d...