Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Rahmen der Bewerbung um eine Fernsehlizenz geleistete Aufwendungen sind nicht zu aktivieren
Leitsatz (redaktionell)
1. Zwar ist eine Sendelizenz für den Betreiber eines Fernsehsenders mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden. Mangels Übertragbarkeit handelt es sich jedoch nicht um ein (immaterielles) Wirtschaftsgut.
2. Die von der Landesanstalt für Kommunikation für die Zulassung als regionaler Fernsehsender und für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erhobenen Gebühren sind keine Anschaffungskosten der Sendelizenz.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1; LMedienG BW § 12 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 4. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 wird dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Erlangung der Sendelizenz in Höhe von xxx EUR als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden und demnach ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von xxx EUR festgestellt und wie folgt auf die Gesellschafter verteilt wird:
Gesellschafter I |
xxx EUR |
Gesellschafter II |
-xxx EUR |
Gesellschafter III |
xxx EUR |
Gesellschafter IV |
-xxx EUR |
Gesellschafter V |
-xxx EUR |
Gesellschafter VI |
-xxx EUR |
Gesellschafter VII |
-xxx EUR |
Gesellschafter VIII |
-xxx EUR |
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis ...