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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 30.11.2000 - 14 K 185/99

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatsächliche Rückgewähr des Entgelts als Voraussetzung für Entgeltsminderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vereinbarung einer Herabsetzung des Entgeltes reicht für eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG nicht aus, wenn das Entgelt bereits vereinnahmt worden ist. Hinzukommen muss in diesem Fall noch die tatsächliche Rückgewähr des vereinbarten Minderungsbetrages. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert werden.

2. Der Rechnungsempfänger muss demgemäß den Vorsteuerabzug erst dann nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG berichtigen, wenn er von dem Rechnungsaussteller den Umsatzsteuerminderungsbetrag zurückerhalten hat.

2. Nur der unrichtige Steuerausweis gibt dem Rechnungsaussteller das Recht zur Berichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und nur der berechtigterweise berichtigende Rechnungsaussteller löst die Berichtigungspflicht des Rechnungsempfängers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG aus.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1 Nrn. 2, 1, § 14 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus einem Bootsverkauf in Höhe von 13.043,48 DM gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Der Kläger betreibt seit dem 01. Januar 1991 in K. unter der im Handelsregister zu … eingetragenen Firma BootCenter … den Im- und Export, An- und Verkauf, Wartung und Instandsetzung sowie Vermietung (Charter) von Wasserfahrzeugen aller Art. Am 02. Januar 1993 veräußerte er ein Boot des Typs Chris Craft 302 Crowne an D. R. (DR) für insgesamt 216.000 DM. Die Erwerberin unterhielt mit diesem Boot ein Charterunternehmen. Aufgrund von Umzugsabsichten in das Ausland bot DR dem Kläger das Boot zum Rückkauf an. Mit Kaufvertrag vom 15. November 19...

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